Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Mieter nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass die im Vertragtext stehenden Vertragsbestimmungen zwischen ihm und Frau Eva Raffelsberger (nachstehend Vermieterin genannt) bzw. dessen befugte Vertreter, ausdrücklich besprochen und ausgehandelt wurden. Es gelten nur die in diesem Vertrag schriftlich festgehaltenen Bedingungen. Andere Zusatzvereinbarungen oder mündliche Nebenvereinbarungen wurden nicht getroffen und haben keinerlei Rechtswirksamkeit.

1. Mietzweck

a) Der Mieter hat das Recht das angemietete Abteil in der Zeit ab Mietbeginn bis zur Beendigung des Mietvertrages für Lagerzwecke in Übereinstimmung mit den nachstehenden Vertragsbedingungen der Vermieterin zu nutzen.

2. Übernahme und Rückgabe des Abteils

a) Der Mieter bestätigt, das Abteil kontrolliert, sauber und unbeschädigt übernommen zu haben. Erfolgt keine sofortige Meldung bei der Vermieterin, gilt das Abteil als ordnungsgemäß übernommen.

b) Der Mieter verpflichtet sich, das Abteil bei Vertragsende gereinigt, wie er es übernommen hat, zurückzugeben. Der Einsatz von Reinigungsmitteln muss vorab mit der Vermieterin abgestimmt werden.

c) Kommt der Mieter seiner vorgenannten Verpflichtung zur Rückstellung des Abteils nicht nach, ist die Vermieterin – nach Ablauf von 10 Tagen ab Fälligkeit der Rückstellung – berechtigt, sich selbständig, dh ohne Mitwirkung des Mieters Zutritt zum Abteil zu verschaffen und diese in Besitz zu nehmen.

3. Gelände- und Abteilungsnutzung

a) Der Mieter bestätigt sein Eigentum der Güter. Lagert der Mieter Waren ein die nicht in seinem Besitz sind, bestätigt er, vom Verfügungsberechtigten ermächtigt zu sein, dessen Güter in das angemietete Abteil einlagern zu dürfen.

b) Lagerverbot für: Lebewesen – egal welcher Art; verderbliche Nahrungsmittel oder sonstige verderbliche Waren; Drogen und radioaktive Materialien; leicht entflammbare Materialien; Waffen, Sprengstoffe oder andere explosive Stoffe; toxische Stoffe und Abfälle; jegliche Art von Sondermüll, bzw. andere gefährliche oder verbotene Materialien, die durch Emissionen Dritte beeinträchtigen können bzw. aus dem Abteil austreten; Autobatterien.

c) Die Lagerräume sind unbeheizt; der Mieter haftet selbst für etwaige Schäden die durch unsachgemäße Lagerung der eingelagerten Güter entstehen.

d) Dem Mieter, die durch ihm schriftlich legitimierte, oder der ihn begleitenden Person ist untersagt das Abteil bzw. das Gelände in einer Art und Weise zu verwenden, dass andere Mieter oder die Vermieterin gestört oder beeinträchtigt werden oder auch werden könnten. Ebenso ist es verboten eine Tätigkeit auszuüben, die die Versicherungsbestimmungen verletzt, die einer gewerblichen oder sonstigen behördlichen Genehmigung bedarf. Es ist untersagt das Abteil als Büro, als Wohnung oder als Geschäftsadresse zu benützen. Weiters ist es verboten ohne Absprache mit der Vermieterin bauliche Veränderungen im Abteil vorzunehmen. Befestigungen an Wand, Decke bzw. Boden sind vorab mit der Vermieterin abzusprechen. Den Verkehr auf dem Gelände, sowie Dritter in irgendeiner Form zu behindern ist untersagt.

e) Der Mieter verpflichtet sich etwaige Schäden am oder im Abteil unverzüglich der Vermieterin zu melden und sich entsprechend der Anweisungen der Vermieterin zu verhalten.

f) Es ist verboten das gemietete Abteil unterzuvermieten.

4. Zutrittsregelungen

a) Während der Öffnungszeiten (diese sind gut sichtbar angebracht) hat der Mieter oder eine von ihm autorisierte Person Zutritt zur Lagerhalle und zu seinem Abteil. Sämtliche Öffnungszeiten können jedoch ohne vorherige Ankündigung geändert werden. Die Vermieterin haftet nicht, wenn der Zutritt zum Gelände aufgrund technischer Gebrechen vorübergehend nicht möglich ist.

b) Das Lagergelände zu betreten ist nur dem Mieter, bzw. einer von ihm schriftlich bevollmächtigen oder einer ihn begleitenden Person erlaubt. Der Mieter kann seine Bevollmächtigung jederzeit widerrufen. Dieser Widerruf ist erst gültig wenn er in schriftlicher Form bei der Vermieterin eingetroffen ist. Jenen Personen die sich beim Zutritt auf das Gelände nicht legitimieren können, kann von der Vermieterin der Zutritt untersagt werden.

c) Der Mieter gestattet der Vermieterin (bzw. einer von ihm autorisierten Person) ausdrücklich, bei Gefahr im Verzug, das Abteil zu öffnen und zu betreten.

d) Der Mieter verpflichtet sich, der Vermieterin zu einem mindestens 7 Tage im Voraus bekanntgegebenen Termin, Zutritt zum Abteil zu ermöglichen, wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden oder Instandhaltungsarbeiten bzw. andere Arbeiten notwendig sind, die die Sicherheit aber auch die Funktionstüchtigkeit der Anlage sicherstellen. Dies gilt ebenso, wenn Zu- und Umbauten der Anlage vorgenommen werden. Ermöglicht der Mieter diesen -_Zutritt nicht rechtzeitig hat die Vermieterin das Recht, das Abteil unverzüglich und ohne weitere Verständigung zu öffnen und zu betreten.

e) Die Vermieterin behält sich das Recht vor das Abteil ohne vorherige Verständigung des Mieters zu öffnen und zu betreten, die eingelagerte Ware zu verbringe oder im Interesse des Mieters die notwendigen Schritte zu unternehmen:

-falls die Vermieterin begründet annehmen kann, dass das Abteil gem. Pkt. 3. verbotenen Gegenstände oder Waren enthält oder das Abteil nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird.

– falls die Vermieterin von der Feuerwehr, der Polizei oder einer anderen autorisierten Behörde aufgefordert wird, das Abteil unverzüglich zu öffnen.

f) Die Vermieterin verpflichtet sich das durch ihr oder durch eine autorisierte Person geöffnete Abteil nach Verlassen auf ihre Kosten wieder sicher zu verschließen und dem Mieter erneut Zugang zu gewähren.

b) Das sachgemäße Verschließen und auch verschlossen halten während einer Abwesenheit gehört zu den pflichten des Mieters. Die Vermieterin übernimmt keinerlei Pflichten und Rechte die sich aus nicht verschlossenen Abteilen ergeben.

5. Pfandrecht

a) Zur Besicherung offener Forderungen der Vermieterin gegen den Mieter verpfändet dieser die eingelagerten Waren und Gegenstände an die Vermieterin. Diese Regelung gilt nur im Fall offener Mietzinsforderungen, sowie offener Ansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis ergeben, besonders auch aufgelaufene Kosten und Gebühren aus außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgängen, sowie bei Schadenersatzansprüchen der Vermieterin gegen den Mieter. Die Aufrechnung mit Forderungen des Mieters wird ausdrücklich ausgeschlossen.

b) Der Mieter verpflichtet sich die eingelagerten Waren und Gegenstände auf Verlangen der Vermieterin dieser zu übergeben und auszufolgen.

c) Für den Fall, dass der Mieter mit der Bezahlung einer Forderung im Zusammenhang mit dem Mietvertrag mehr als 30 Tage ganz oder zum Teil in Verzug ist, erklärt der Mieter schon jetzt seine Zustimmung, dass die Vermieterin die an ihn verpfändeten Gegenstände auf Kosten des Mieters außergerichtlich verwertet oder – mangels Verwertbarkeit infolge nachgewiesener Wertlosigkeit – entsorgen lässt. Die Vermieterin hat dem Mieter den Verkauf bzw. die Entsorgung der Sachen anzudrohen. Sie hat dabei die Höhe der ausstehenden Forderung anzugeben. Der Verkauf / die Entsorgung darf erst einen Monat nach dessen Androhung stattfinden. Besteht an der Sache ein anderes Pfandrecht, so hat der Gläubiger den Verkauf auch dem anderen Pfandgläubiger anzudrohen. Diesem ist die Einlösung der Forderung zu gestatten. Der aus der Verwertung erzielte Erlös ist mit den offenen Forderungen der Vermieterin zu verrechnen und ein allenfalls übersteigender Betrag auf ein vom Mieter mitzuteilendes Konto zu überweisen oder gegebenenfalls gerichtlich zu hinterlegen.

6. Kündigung

a) Für beide Vertragsparteien ist die Kündigung des Bestandverhältnisses unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist jeweils zum Monatsende möglich.

b) Die Vermieterin hat das Recht das Vertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sofort aufzulösen. Als wichtige Punkt sind im Besonderen Verstöße gegen die Punkte 3 und 9 zu sehen.

7. Versicherung und Haftung

a) Der Mieter anerkennt, dass die Vermieterin für, wie auch immer geartete Schäden an den eingelagerten Waren und Gegenständen, unabhängig, ob diese durch einen anderen Mieter, oder der Vermieterin bzw. eine durch sie autorisierte Person verursacht wurden, nur bei Vorliegen vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns haftet. Die Einlagerung der Waren oder Gegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Mieters.

b) Der Mieter bestätigt, dass die Vermieterin keine konkrete Kenntnis über den Umfang und die Art der eingelagerten Ware hat.

c) Die Vermieterin versichert keinerlei eingelagerte Waren und Gegenstände des Mieters. Der Mieter verpflichtet sich die Waren und Gegenstände auf ihren Wiederbeschaffungswert selbst zu versichern.

8. Räumung des Abteils

a) Mieter und Vermieterin vereinbaren, dass ein nach den Bestimmungen des Vertrages durch die Vermieterin durchgeführtes Öffnen des Abteils sowie Verfügung über die darin befindlichen Gegenstände keinen Tatbestand der Besitzstörung darstellt und ausdrücklich gestattet wird. Diesbezüglich verzichtet der Mieter auf eine allfällige Klageerhebung.

b) Für den Fall einer vertragsmäßigen Kündigung laut Punkt 10. schließen beide Parteien bereits jetzt einen außergerichtlichen Räumungsvergleich ab, welcher mit Wirksamwerden der Kündigung in Kraft tritt.

c) Kommt der Mieter seiner Räumungspflichtung nicht fristgerecht nach, behält die Vermieterin oder eine von ihr autorisierte Person vor, das Abteil auf Kosten des Mieters zu räumen und die darin befindlichen Gegenstände auf Kosten des Mieters anderswo einzulagern. Für den Fall dass der Mieter die eingelagerten Gegenstände dann nicht binnen 60 Tagen ab dem Räumungstermin abholt, ist die Vermieterin berechtigt, diese auf Kosten des Mieters zu verwerten oder – mangels Verwertbarkeit – zu entsorgen. Der Mieter verzichtet auf jegliche Eigentums- und Schadenersatzansprüche gegenüber der Vermieterin aufs der Verwertung/Entsorgung der Gegenstände.

9. Allgemeine Vertragsbestimmungen

a) Die schriftlichen Mitteilungen der Vermieterin und auch des Mieters haben an die im Mietvertrag angeführte, bzw. an die dem Vermieter bzw. dem Mieter zuletzt schriftlich bekanntgegebene Adresse zu erfolgen. Schriftliche Mitteilungen der Vermieterin an den Mieter gelten als zugestellt, wenn diese an die bekannt gegebene Adresse versandt wurden. Beide Vertragsparteien verpflichten sich allfällige Änderungen der im Vertrag angegebenen Anschrift unverzüglich schriftlich dem anderen Vertragspartner mitzuteilen.

b) Auf dem Gelände der Vermieterin gilt die StVO. Allein Anweisungen der Vermieterin ist jedoch Folge zu leisten.

c) Erfüllungsort für beide Teile ist Gmunden. Es wird von den Vertragsparteien die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Gmunden für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag gem. § 104 JN vereinbart.

d)  Der Mieter ist nicht berechtigt, mit irgendwelchen Forderungen gegen Forderungen der Vermieterin (Mietzins, Schäden, …) aufzurechnen, es sei denn, diese sind von der Vermieterin schriftlich anerkannt oder gerichtlich hinterlegt.

e) Der Mieter akzeptiert zum Zwecke der Überwachung und des Schutzes des Lagergeländes und der verwahrten Gegenstände Videoaufnahmen und deren Speicherung auf dem Gelände / Grundstück, im Speziellen auch auf den Gängen des Lagergebäudes. Hauptzweck dieser Speicherung ist die Vermeidung von Diebstählen sowie die Beweissicherung bei Straftaten am bzw. im Lagerobjekt.